Schleppfischen
Die Seeforelle
Bestimmung:
Die Seeforelle zählt in den stehenden Gewässern des Alpen – und Voralpengebietes zur größten Art der Forellenartigen. Ein blaugrauer oder grüngrauer Rücken, sowie helle Seiten mit dunklen Flecken sind diesem Fisch eigen. Mitunter befinden sich zwischen den dunklen Flecken auch rostbraune oder orangefarbene Tupfen. Der Körper ist gedrungen, torpedoförmig und seitlich etwas abgeflacht. Das Maul ist endständig, die Maulspalte reicht bis hinter das Auge. Die Kiefer tragen viele spitze Zähne. Bei älteren Männchen bildet sich ein kräftiger Laichhaken aus. In der Jugend ist die Schwanzflosse etwas eingebuchtet, mit zunehmendem Alter wird ihr Ende gerade.
Nicht verwechseln: SEEFORELLE – BACHFORELLE !
Die Seeforelle hat keine roten Tupfen mit hellblauer Umrandung wie die Bachforelle. Die Seeforelle hat größere, schwarze Flecken bis zum Bauch hinunter.
Ist man sich nicht sofort sicher, so ist der Fisch umgehend und schonend zurückzusetzen, um nicht eine untermassige Seeforelle zu töten.
Lebensraum:
Die Lebensräume dieses Fisches sind tiefe Seen des Alpen – und Voralpengebietes, also kalte, sauerstoffreiche Gewässer, wobei die älteren Tiere mit dem Erreichen der Geschlechtsreife (4 – 5 Jahre ) in Tiefen bis zu 40 m (Grundforellen), die jüngeren (Schwebforellen) in den oberen Wasserschichten beziehungsweise nahe am Ufer leben. In den einzelnen Seen kann es fast durchwegs zur Ausbildung spezifischer Formen kommen. 40 cm – 80 cm sind die durchschnittlichen Größen, Längen bis 140 und Gewichte um 30 kg sind sehr seltene Ausnahmen. Ungefähres durchschnittliches Alter: 8 bis 12 Jahre
Nahrung:
In den ersten Jahren ernährt sich dieser Fisch von Kleinlebewesen und kleinen Fischen, später ausschließlich von Fischen.
Bedeutung für die Fischerei:
Der Bestand dieser Art ist durch die teilweise intensive Nutzung der Seen mancherorts stark zurückgegangen. Aber auch die Verwechslung in den Jugendjahren mit der Bachforelle fordert ihren Tribut.
Schonzeit:
Ihre Schonzeit hat sie vom 16. September bis zum 15. März.
Mindestmaß:
Das Mindestmaß ist mit 50 cm festgesetzt.
ACHTUNG: Sonderbestimmungen der Bewirtschafter beachten !